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    309 Grenzüberschreitender E-Commerce-Industriepark, Liaocheng, Shandong, China
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    Verbandsurkunde

    Liaocheng Cross-Border E-Commerce Association

    (Gesellschaftsvertrag)
    Kapitel I Allgemeine Bestimmungen

    Artikel 1 Der Name dieser Organisation (Liaocheng Cross-border E-Commerce Association; Liaocheng Cross Border E-Commerce Association)

    Artikel 2 Bei dieser Vereinigung handelt es sich um eine lokale, industrielle und gemeinnützige soziale Organisation, die freiwillig von Unternehmen gegründet wird, die in den Bereichen des grenzüberschreitenden E-Commerce in der Stadt Liaocheng tätig sind.

    Artikel 3Halten Sie sich an die Verfassung, Gesetze, Vorschriften und nationale Richtlinien, praktizieren Sie die sozialistischen Grundwerte, fördern Sie den Geist des Patriotismus, halten Sie sich an die soziale Moral, stärken Sie bewusst den Aufbau von Integrität und Selbstdisziplin, machen Sie die relevanten Richtlinien und Vorschriften bekannt und setzen Sie sie um , spiegeln die Wünsche und Anforderungen der Mitglieder und der Branche gegenüber den zuständigen Ministerien wider und fungieren als Bindeglied zwischen den zuständigen Ministerien und E-Commerce-Unternehmen;Erstellen Sie eine interaktive Plattform für die Liaocheng Cross-border E-Commerce Association;Bereitstellung hochwertiger Mitgliederdienstleistungen, um den Wohlstand und die Entwicklung der grenzüberschreitenden E-Commerce-Branche in Liaocheng zu fördern.

    Artikel 4 Dieser Rat soll sich an die Gesamtführung der Kommunistischen Partei Chinas halten und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Verfassung der Kommunistischen Partei Chinas Organisationen der Kommunistischen Partei Chinas gründen, Parteiaktivitäten durchführen und die notwendigen Bedingungen dafür schaffen Aktivitäten der Parteiorganisationen.Die Verantwortung übernehmen, die politische Richtung sicherzustellen, die Massen zu vereinen, die Entwicklung der Sache zu fördern, eine fortschrittliche Kultur aufzubauen, der Entwicklung von Talenten zu dienen und den Selbstaufbau zu stärken.

    Artikel 5Die Registrierungsbehörde dieser Organisation ist das Liaocheng Administrative Examination and Approval Service Bureau.Die Gruppe übernimmt die Aufsicht und Leitung des Liaocheng Civil Affairs Bureau und der relevanten Funktionsabteilungen.

    Artikel 6Raum 80605, Geschäftsgebäude 8, Huajianyi-Block, Bezirk Gaoxin, Stadt Liaocheng, Provinz Shandong.

    Kapitel II: Geschäftsumfang

    Artikel 7Geschäftsumfang des Rates:
    (1) Den Ansprüchen der Mitglieder gerecht zu werden und die Rechte und Interessen der Mitglieder zu wahren;
    (2) Aufbau einer Austauschplattform zur Verbesserung der Informationskommunikation;
    (3) Durchführung von Berufsschulungen und Bereitstellung guter Dienstleistungen;
    (4) Die Übertragung von Regierungsfunktionen, die Betrauung und den Kauf von Dienstleistungen gemäß den Vorschriften vorzunehmen:
    (5) die relevanten Grundsätze, Richtlinien, Gesetze und Vorschriften des Staates aktiv bekannt zu machen und umzusetzen;Meinungen und Vorschläge zu den Plänen und Richtlinien der Regierung in Bezug auf den elektronischen Handel vorzubringen und deren Umsetzung und Umsetzung zu fördern;
    (6) Durchführung von Untersuchungen und Forschungen zum grenzüberschreitenden E-Commerce in der Stadt Liaocheng, Unterstützung der Regierungsbehörden bei der Förderung der Entwicklung des grenzüberschreitenden E-Commerce und Übernahme der Brückenfunktion zwischen Regierung und Unternehmen;
    (7) Umfangreicher grenzüberschreitender akademischer Austausch im Bereich E-Commerce;Aktive Durchführung einer grenzüberschreitenden E-Commerce-Wissenspopularisierungs- und Kompetenzschulung;Fassen Sie die Erfahrungen im Entwicklungsprozess des grenzüberschreitenden E-Commerce zusammen und stellen Sie fortgeschrittene Beispiele vor.
    (8) Durchführung grenzüberschreitender technischer E-Commerce-Austausche, wissenschaftlicher Diskussionen, Projektverhandlungen, Online-Shopping-Ausstellungen und anderer Aktivitäten;
    (9) um andere Arbeiten zu erledigen, die von der Regierung und den zuständigen Abteilungen anvertraut oder zugewiesen werden

    Kapitel III Mitgliedschaft

    Artikel 8Mitglieder der Gruppe sind Einheitsmitglieder.

    Artikel 9 Bewerber um eine Mitgliedschaft in dieser Organisation müssen die folgenden Anforderungen erfüllen:
    (1) Die Satzung der Organisation einzuhalten;
    (2) die Absicht haben, der Organisation beizutreten;
    (3) Die Geschäftstätigkeit der Gruppe hat einen gewissen Einfluss im Bereich des grenzüberschreitenden E-Commerce.

    Artikel 10 Das Mitgliedschaftsverfahren ist wie folgt:
    (1) Einen Antrag auf Mitgliedschaft einreichen;
    (2) nach Diskussion und Annahme durch den Gouverneursrat;
    (3) Eine vom Gouverneursrat oder einer vom Gouverneursrat autorisierten Stelle ausgestellte Mitgliedskarte.

    Artikel 11 Den Mitgliedern stehen folgende Rechte zu:
    (1) das aktive, passive und stimmberechtigte Recht der eigenen Fraktion;
    (2) an den Aktivitäten der Organisation teilzunehmen;
    (3) Erlangung der Priorität der von der Organisation bereitgestellten Dienste;
    (4) das Recht, die Arbeit der Organisation zu kritisieren, Vorschläge zu machen und sie zu überwachen;
    (5) Die Mitgliedschaft ist freiwillig und der Austritt kostenlos;

    Artikel 12Die Mitglieder haben folgende Pflichten zu erfüllen:
    (1) die Beschlüsse der Gruppe umzusetzen;
    (2) Wahrung der gesetzlichen Rechte und Interessen der Organisation;
    (3) die von der Organisation zugewiesenen Arbeiten abzuschließen;
    (4) die vorgeschriebenen Beiträge zu zahlen;
    (5) Die Situation der Organisation zu melden und relevante Materialien bereitzustellen;

    Artikel 13Das Mitglied hat der Gruppe seinen Austritt schriftlich mitzuteilen und seine Mitgliedskarte zurückzugeben.
    Wenn ein Mitglied ein Jahr lang seinen Mitgliedsbeitrag nicht zahlt oder sich nicht an den Aktivitäten der Gruppe beteiligt, gilt dies als automatischer Austritt.

    Artikel 14 Wenn ein Mitglied einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Satzung begeht, wird es durch Beschluss des Rates oder des Ständigen Rates aus dem Amt ausgeschlossen.

    Kapitel IV Die Organisationsstruktur sowie die Ernennung und Abberufung der verantwortlichen Person

    Artikel 15 Das mächtigste Organ dieses Gremiums ist die Generalversammlung der Mitglieder (oder die Generalversammlung der Mitgliedervertreter), deren Funktionen und Befugnisse sind:
    (1) die Satzung zu formulieren und zu ändern;
    (2) die Wahl und Abberufung von Direktoren und Vorgesetzten;
    (3) Prüfung des Arbeitsberichts und des Finanzberichts des Gouverneursrats;
    (4) Prüfung der Arbeitsberichte der Vorgesetzten (oder des Aufsichtsrats);
    (5) Entscheidung über die Beendigung;
    (6) Formulierung und Überarbeitung der Beitragsstandards;
    (7) Entscheidung über andere wichtige Angelegenheiten.

    Artikel 16Die Mitgliederversammlung (oder die Mitgliedervertreterversammlung) darf nur einberufen werden, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder (oder Vertreter der Mitglieder) anwesend sind, und ihre Beschlüsse sind nur wirksam, wenn mehr als zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind die Hälfte der anwesenden Mitglieder (oder Vertreter der Mitglieder).

    Artikel 17 Die Sitzungsdauer der Generalversammlung beträgt drei Jahre.Wenn es aufgrund besonderer Umstände erforderlich ist, die Frist im Voraus zu ändern oder zu verschieben, muss dies vom Vorstand beschlossen und von der Registrierungs- und Verwaltungsbehörde der Gesellschaften genehmigt werden.Die Laufzeitverlängerung darf jedoch 1 Jahr nicht überschreiten.

    Artikel 18 Der Rat ist das Exekutivorgan der Generalversammlung (oder der Generalversammlung der Mitgliedervertreter), leitet die Organisation bei der Durchführung ihrer täglichen Arbeit und ist gegenüber der Generalversammlung (oder der Generalversammlung der Mitgliedervertreter) verantwortlich. in sitzungsfreien Zeiten.

    Artikel 19Rechte der Direktoren:
    (1) Das aktive, passive und stimmberechtigte Recht im Rat;
    (2) Das Recht, die Arbeit, die Finanzlage und wichtige Angelegenheiten des Rates zu kennen, Vorschläge zu machen und zu überwachen;
    (3) Mitwirkung an der Formulierung interner Managementsysteme und Einbringen von Meinungen und Vorschlägen;
    (4) Das Recht, dem Vorsitzenden oder dem Vorstand die Einberufung vorläufiger Sitzungen vorzuschlagen.

    Artikel 20Die Direktoren müssen sich an die Gesetze, Vorschriften und die Bestimmungen der Satzung halten, ihre Pflichten gewissenhaft erfüllen, die Interessen des Vereins wahren und die folgenden Verpflichtungen erfüllen:
    (I) Teilnahme an Vorstandssitzungen und Umsetzung von Beschlüssen des Vorstands;
    (2) Ausübung seiner Rechte im Rahmen seiner Funktionen und Pflichten, ohne seine Befugnisse zu überschreiten;
    (3) Die Funktionen und Befugnisse des Direktors nicht zur Verfolgung unlauterer Interessen ausnutzen;
    (4) sich nicht an Aktivitäten zu beteiligen, die den legitimen Interessen des Vereins schaden;
    (5) darf die vertraulichen Informationen im Zusammenhang mit der Vereinigung, die er während seiner Amtszeit erhalten hat, nicht offenlegen, es sei denn, Gesetze und Vorschriften sehen etwas anderes vor;
    (6) die ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben und Befugnisse sorgfältig, gewissenhaft, gewissenhaft und unabhängig auszuüben;
    (7) akzeptieren die rechtmäßige Aufsicht und die angemessenen Vorschläge der Vorgesetzten für die Erfüllung ihrer Aufgaben;Artikel 21 Die Aufgaben und Befugnisse des Gouverneursrats sind:
    (I) Um die Beschlüsse der Mitgliederversammlung (oder der Mitgliedervertreterversammlung) umzusetzen;
    (2) Wahl und Abberufung des Vorsitzenden (Präsidenten), der stellvertretenden Vorsitzenden (Vizepräsidenten) und des Generalsekretärs;
    (3) Vorbereitung der Mitgliederversammlung (oder der Mitgliedervertreterversammlung);
    (4) Bericht an die Mitgliederversammlung (oder die Mitgliedervertreterversammlung) über seine Arbeit und finanzielle Lage;
    (5) über die Aufnahme oder den Ausschluss von Mitgliedern zu entscheiden;
    (6) Entscheidung über die Einrichtung von Verwaltungsbüros, Zweigniederlassungen, Repräsentanzen und Sachbüros;
    (7) Entscheidung über die Ernennung von stellvertretenden Generalsekretären und Hauptleitern von Institutionen;
    (8) Die Arbeit seiner Organisationen zu leiten;
    (9) Formulierung des internen Managementsystems;

    Artikel 22Der Vorstand kann nur dann einberufen werden, wenn zwei Drittel oder mehr der anwesenden Vorstandsmitglieder anwesend sind, und sein Beschluss wird erst wirksam, wenn er von zwei Dritteln oder mehr der anwesenden Vorstandsmitglieder angenommen wird.

    Artikel 23 Der Gouverneursrat tritt mindestens einmal im Jahr zusammen;In besonderen Fällen kann die Sitzung auch im Wege der Korrespondenz abgehalten werden.Sitzungen des Gouverneursrats über Entscheidungen zu wichtigen Angelegenheiten wie Wiederwahl, Personal-, Finanz- und Sachangelegenheiten dürfen nicht im Wege der Kommunikation abgehalten werden.

    Artikel 24 Diese Organisation richtet einen Ständigen Rat ein, der vom Rat gewählt wird und die Funktionen und Befugnisse gemäß den Punkten 1, 3, 5, 6, 7, 8 und 9 von Artikel 18 ausübt, wenn der Rat nicht tagt gegenüber dem Rat verantwortlich.

    Artikel 25Der Exekutivrat wird nur dann einberufen, wenn zwei Drittel oder mehr der anwesenden Exekutivdirektoren anwesend sind, und seine Beschlüsse sind nur dann wirksam, wenn sie von zwei Dritteln oder mehr der anwesenden Exekutivdirektoren angenommen werden.

    Artikel 26Der Exekutivrat tritt mindestens alle sechs Monate zusammen;Unter besonderen Umständen kann die Versammlung auch im Wege der Kommunikation abgehalten werden.

    Artikel 27 Der Vorsitzende (Präsident), der stellvertretende Vorsitzende (Vizepräsident) und der Generalsekretär der Organisation müssen die folgenden Anforderungen erfüllen:
    (1) sich an die Linie, Grundsätze und Richtlinien der Partei halten und von guter politischer Qualität sein;.
    (2) großen Einfluss auf das Geschäftsfeld der Organisation haben;
    (3) Das Höchstalter des Vorsitzenden (Präsidenten), des stellvertretenden Vorsitzenden (Vizepräsidenten) und des Generalsekretärs darf 70 Jahre nicht überschreiten, und der Generalsekretär muss eine Vollzeitstelle sein;
    (4) bei guter Gesundheit sein und normal arbeiten können;
    (5) keine strafrechtliche Bestrafung für den Entzug politischer Rechte erhalten zu haben;
    (6) die volle Fähigkeit zu zivilrechtlichem Verhalten besitzen;

    Artikel 28Der Vorsitzende (Präsident), der stellvertretende Vorsitzende (Vizepräsident) und der Generalsekretär der Organisation dürfen das höchste Amtsalter nicht überschreiten.

    Artikel 29 Die Amtszeit des Vorsitzenden (Präsident), des stellvertretenden Vorsitzenden (Vizepräsident) und des Sekretärs der Gruppe beträgt jeweils 3 Jahre.Die Amtszeit des Vorsitzenden (Präsident), des stellvertretenden Vorsitzenden (Vizepräsident) und des Generalsekretärs darf zwei Amtszeiten nicht überschreiten.Wenn aufgrund besonderer Umstände eine Verlängerung der Amtszeit erforderlich ist, muss die Amtszeit von mehr als zwei Dritteln der Mitglieder (oder Vertretern der Mitglieder) der Generalversammlung (oder der Mitgliederversammlung) genehmigt werden von der Registrierung und Verwaltung der Vereine genehmigt.

    Artikel 30 Der gesetzliche Vertreter der Gruppe ist der gesetzliche Vertreter der Gruppe (der gesetzliche Vertreter der Gruppe ist in der Regel der Vorsitzende (Präsident)).Wenn der Vizepräsident (Vizepräsident) oder der Generalsekretär aufgrund besonderer Umstände verpflichtet ist, als gesetzlicher Vertreter zu fungieren, kann er oder sie nur nach Zustimmung der Registrierungs- und Verwaltungsbehörde des Vereins handeln, und dies wird in angegeben die Satzung).
    Der gesetzliche Vertreter dieser Gruppe darf nicht gleichzeitig als gesetzlicher Vertreter einer anderen Gruppe fungieren.

    Artikel 31Wenn der Leiter des Exekutivorgans, der als gesetzlicher Vertreter des Rates fungiert, abberufen wird oder der ursprüngliche gesetzliche Vertreter des Rates nicht bei der Registrierung des Wechsels des gesetzlichen Vertreters kooperiert, kann der Rat gemäß dem Beschluss des Wenn die Mitgliederversammlung (Vertreter) der Änderung zustimmt, kann der neu gewählte gesetzliche Vertreter seine Aufgaben und Befugnisse in seinem Namen ausüben und bei der Registrierungs- und Verwaltungsbehörde die Änderung der Registrierung beantragen.

    Artikel 32Der Vorsitzende (Präsident) der Gruppe übt folgende Funktionen und Befugnisse aus:
    (I) Einberufung und Vorsitz im Vorstand (oder im Ständigen Vorstand);
    (2) Die Umsetzung der Beschlüsse der Generalversammlung (oder der Generalversammlung der Vertreter der Mitglieder) und des Rates (oder des Ständigen Rates) zu überprüfen;
    (3) relevante wichtige Dokumente im Namen der Organisation zu unterzeichnen;

    Artikel 33Der Generalsekretär dieses Gremiums übt die folgenden Funktionen und Befugnisse aus:
    (1) Leitung der Routinearbeit des Büros und Organisation der Umsetzung der jährlichen Arbeitspläne;
    (2) Koordinierung der Arbeit von Zweigniederlassungen, Repräsentanzen und Unternehmensbüros;
    (3) Nominierung der stellvertretenden Generalsekretäre und ihrer jeweiligen Büros, Zweigstellen und Repräsentanzen
    Und die Hauptverantwortliche des Unternehmens wird dem Vorstand oder dem Ständigen Vorstand zur Entscheidung vorgelegt;
    (4) Entscheidung über die Einstellung hauptamtlicher Mitarbeiter von Verwaltungs-, Vertretungs- und Sachorganen;
    (5) um andere Routineangelegenheiten zu erledigen.

    Artikel 34Die Betreuer werden von der Mitgliederversammlung (Vertreter) gewählt.Die Amtszeit der Aufsichtsräte (Aufsichtsrat) entspricht der des Vorstands.Direktoren und Finanzmanager dürfen nicht gleichzeitig als Vorgesetzte fungieren.

    Artikel 35 Vorgesetzte üben folgende Funktionen und Befugnisse aus:
    (1) als nicht stimmberechtigte Beobachter an den Sitzungen des Verwaltungsrats und des Ständigen Verwaltungsrats teilzunehmen und Fragen zu stellen oder Vorschläge zu vom Verwaltungsrat und dem Ständigen Verwaltungsrat beschlossenen Angelegenheiten zu machen;
    (2) Die Handlungen von Direktoren und Geschäftsführern bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten in öffentlichen Organisationen zu überwachen und gemäß den Verfahren Vorschläge zur Abberufung von Direktoren, Direktoren und Geschäftsführern zu unterbreiten, die gegen Gesetze, Verwaltungsvorschriften und Satzungen verstoßen;
    (3) Prüfung der Finanz- und Buchhaltungsdaten und Überwachung der Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung (Vertreter) durch den Vorstand;
    (4) Handlungen von Direktoren, Geschäftsführern, Verantwortlichen und Finanzmanagementpersonal, die den Interessen öffentlicher Organisationen schaden, unverzüglich korrigieren;
    (5) Probleme in der Arbeit sozialer Organisationen den Melde- und Verwaltungsbehörden sowie den zuständigen Steuer- und Buchhaltungsstellen zu melden;
    (6) Entscheidung über weitere Angelegenheiten, die vom Aufsichtsrat zu beraten sind.

    Artikel 36 Die Vorgesetzten müssen die einschlägigen Gesetze und Vorschriften sowie die Satzung einhalten und ihre Pflichten gewissenhaft und gewissenhaft erfüllen.

    Artikel 37 Die Aufsichtsbehörden können die Aktivitäten der Kommission untersuchen;Bei Bedarf können sie Wirtschaftsprüfungsgesellschaften beauftragen, die sie bei ihrer Arbeit unterstützen.Erforderlich, damit Vorgesetzte ihre Aufgaben und Befugnisse wahrnehmen können
    Auf Kosten des Vereins.

    Kapitel V Zweigniederlassungen und Repräsentanzen

    Artikel 38Der Verein richtet Zweigstellen und Repräsentanzen entsprechend den Erfordernissen der Arbeit im Rahmen der in der Satzung festgelegten Ziele und Geschäftsbereiche ein.Die Zweigstellen und Repräsentanzen des Vereins sind integrale Bestandteile des Vereins und haben nicht den Status einer juristischen Person.Es ist ihnen nicht gestattet, eine gesonderte Satzung zu erlassen oder irgendeine Form von Registrierungsbescheinigung auszustellen.Es ist ihnen nicht gestattet, Aktivitäten durchzuführen und Mitglieder in dem vom Verein genehmigten Umfang zu fördern, und ihre rechtlichen Verpflichtungen gehen zu Lasten des Vereins.
    Zweigniederlassungen und Repräsentanzen müssen für die Durchführung ihrer Aktivitäten den vollständigen normativen Namen mit dem Namen des Vereins verwenden und dürfen den Geschäftsumfang des Vereins nicht überschreiten.

    Artikel 39Der Rat darf keine regionalen Zweigstellen und keine Zweigstellen oder Repräsentanzen unter Zweigstellen oder Repräsentanzen einrichten.

    Artikel 40Die Namen der Zweigstellen und Repräsentanzen des Rates werden vereinheitlicht.Die Namen von Niederlassungen und Repräsentanzen enden mit den Worten „Zweigstelle“, „Fachausschuss“ und „Arbeitsausschuss“ und die Namen von Repräsentanzen enden mit den Worten „Büro“ und „Repräsentanz“.

    Artikel 41, darf der Leiter einer Zweigniederlassung oder Repräsentanz nicht älter als 70 Jahre sein und der Hauptleiter darf nicht länger als zwei aufeinanderfolgende Amtszeiten im Amt sein.

    Artikel 42 Die Finanzangelegenheiten der Zweigstellen und Repräsentanzen werden in die einheitliche Führung der gesetzlichen Rechnungslegung der Kommission einbezogen.

    Artikel 43 Der Rat legt der Registrierungs- und Verwaltungsbehörde in seinem jährlichen Arbeitsbericht die relevanten Informationen seiner Zweigstellen und Repräsentanzen vor.Gleichzeitig werden die relevanten Informationen der Öffentlichkeit zeitnah zur Verfügung gestellt und die gesellschaftliche Aufsicht bewusst akzeptiert.

    Kapitel VI Managementsystem und Konfliktlösungsmechanismus

    Artikel 44Der Rat arbeitet mit ausländischen NGOs bei der Durchführung vorübergehender Aktivitäten auf dem Territorium Chinas zusammen und reicht die Aufzeichnungen 15 Tage vor der Durchführung der vorübergehenden Aktivitäten bei den örtlichen Behörden für öffentliche Sicherheit ein.

    Artikel 45Der Rat soll verschiedene interne Managementsysteme und relevante Managementverfahren einrichten und verbessern.Es sind die entsprechenden Systeme und Dokumente festzulegen, wie etwa Maßnahmen zur Verwaltung der Mitglieder, Maßnahmen zur Offenlegung von Informationen, Maßnahmen zur Wahl von Mitgliedervertretern, Maßnahmen zur Verwaltung der Mitgliedsbeiträge, Abstimmungsregeln des Vorstands, Regeln für die Wahl der Mitgliederversammlung (Vertreterversammlung) und Maßnahmen für die Verwaltung von Zweigstellen und Repräsentanzen.

    Artikel 46Der Rat richtet ein solides internes Verwaltungssystem für Zertifikate, Siegel, Archive, Dokumente usw. ein und bewahrt die oben genannten Artikel und Materialien ordnungsgemäß im Büro und Wohnsitz des Rates auf.Keine einzelne Person oder Einzelperson darf sie illegal besetzen.Wenn ein Manager seine Stelle überträgt oder kündigt, muss er oder sie die Übergabeformalitäten mit dem Insolvenzverwalter klären.

    Artikel 47Bei Verlust der Urkunde oder des Siegels kann der Rat bei der Registrierungs- und Verwaltungsbehörde die Neuausstellung oder Gravur der Urkunde oder des Siegels beantragen, sofern mehr als zwei Drittel der Ratsmitglieder zustimmen und die Verlusterklärung in der Veröffentlichung veröffentlicht wird Zeitungen und Zeitschriften.Wenn es illegal von Einzelpersonen besetzt ist, sollte es auf legalem Wege zurückgegeben werden.

    Artikel 48Der Rat richtet einen demokratischen Konsultations- und internen Konfliktlösungsmechanismus ein.Wenn ein interner Konflikt nicht durch Beratung gelöst werden kann, kann er nach dem Gesetz durch Mediation oder Gerichtsverfahren gelöst werden.

    Kapitel VII Grundsätze der Vermögensverwaltung und -nutzung

    Artikel 49Finanzierungsquellen der Organisation:
    (1) Mitgliedsbeiträge;
    (2) Spende;
    (3) staatliche Subventionen;

    Artikel 50Die Gruppe erhebt Mitgliedsbeiträge gemäß den einschlägigen Vorschriften des Staates.

    Artikel 51 Die Mittel der Organisation sind für die Entwicklung des Geschäftsumfangs und der in der Satzung festgelegten Verpflichtungen zu verwenden und dürfen nicht unter den Mitgliedern verteilt werden

    Artikel 52Die Organisation setzt das Buchhaltungssystem für zivile gemeinnützige Organisationen gewissenhaft um, beschäftigt Vollzeit- (Teilzeit-) Kassierer und Buchhalter, richtet ein strenges Finanzmanagementsystem ein und stellt sicher, dass die Buchhaltungsmaterialien rechtmäßig, wahrheitsgetreu, genau und vollständig sind.

    Artikel 53 Diese Organisation muss mit Buchhaltern mit beruflicher Qualifikation ausgestattet sein.Ein Buchhalter darf nicht gleichzeitig als Kassierer fungieren.Buchhalter müssen die Buchhaltung führen und die Buchführungsaufsicht ausüben.Wenn ein Buchhalter seinen Job wechselt oder kündigt, muss er die Übergabeformalitäten mit dem Insolvenzverwalter klären.

    Artikel 54Die Verwaltung des Vermögens dieser Organisation muss das vom Staat vorgeschriebene Finanzverwaltungssystem anwenden und der Aufsicht der Mitgliederversammlung (bzw. der Mitgliedervertreterversammlung) und der Finanzabteilung unterliegen.Wenn die Vermögensquelle vom Staat beschlagnahmt oder von der Gesellschaft gespendet oder subventioniert wird, muss sie der Aufsicht des Rechnungsprüfers unterliegen und die relevanten Informationen müssen in geeigneter Weise veröffentlicht werden.

    Artikel 55Die Zuweisung und Veräußerung wesentlicher Vermögenswerte des Rates wird von der Generalversammlung der Mitglieder (Vertreter) oder dem Direktorium (Ständiger Rat) überprüft.

    Artikel 56Wenn der Rat (Ständiger Rat) gegen Gesetze, Vorschriften oder Satzungen verstößt und dem Rat Schaden zufügt, tragen die an der Beratung beteiligten Direktoren (Ständiger Rat) die Verantwortung.Wenn jedoch nachgewiesen wird, dass er der Abstimmung widersprochen hat und dies im Sitzungsprotokoll vermerkt ist, kann der Direktor (ständiger Direktor) von der Haftung befreit werden.

    Artikel 57Vor der Ersetzung ihres gesetzlichen Vertreters oder vor der Ersetzung ihres gesetzlichen Vertreters muss die Organisation die von der Registrierungs- und Verwaltungsbehörde der Organisation durchgeführte Finanzprüfung akzeptieren.Wenn der gesetzliche Vertreter der Kommission während seiner Amtszeit gegen die Vorschriften zur Registrierung und Verwaltung sozialer Organisationen, die Maßnahmen der Provinz Shandong zur Umsetzung der Vorschriften zur Registrierung und Verwaltung sozialer Organisationen und die Satzung verstößt, wird der Der gesetzliche Vertreter trägt die entsprechende Verantwortung.Begeht der gesetzliche Vertreter der Kommission eine Pflichtverletzung, die zu rechtswidrigen Handlungen der Kommission oder zu Vermögensschäden der Kommission führt, trägt der gesetzliche Vertreter die persönliche Haftung

    Artikel 58 Sämtliche Vermögenswerte des Clubs und deren Wertzuwachs sind Eigentum des Clubs und dürfen von keiner einzelnen Person oder Einzelperson beschlagnahmt, privat aufgeteilt oder missbraucht werden, noch dürfen sie unter den Mitgliedern verteilt werden.

    Artikel 59 Die Löhne, Versicherungen und Sozialleistungen des Vollzeitpersonals dieser Organisation unterliegen den einschlägigen Bestimmungen des Staates und dieser Provinz.
    Kapitel VIII Offenlegung von Informationen und Kreditzusage

    Artikel 60In Übereinstimmung mit den einschlägigen Richtlinien und Vorschriften kommt der Rat der Verpflichtung zur Offenlegung von Informationen nach, richtet ein System zur Offenlegung von Informationen ein und legt den Mitgliedern den jährlichen Arbeitsbericht, den von Dritten erstellten Bericht, die Einnahmen und Ausgaben der Mitgliedsbeiträge usw. rechtzeitig offen sonstige vom Rat für notwendig erachtete Informationen.Legen Sie der Öffentlichkeit rechtzeitig die eingetragenen Gegenstände, Satzungen, Organisationen, angenommenen Spenden, Kreditzusagen, staatlichen Überweisungen oder anvertrauten Angelegenheiten, verfügbaren Dienstleistungen und betrieblichen Informationen offen.
    Das Pressesprechersystem wird vom Rat oder vom Ständigen Rat eingerichtet, um eine verantwortliche Person als Pressesprecher zu ernennen oder zu benennen, die die Initiative ergreift und auf gesellschaftliche Belange durch regelmäßige oder unregelmäßige Pressekonferenzen, Briefings und Interviews zu wichtigen Aktivitäten und Großveranstaltungen reagiert oder aktuelle Themen der Organisation.Der Inhalt der Pressemitteilung muss vom gesetzlichen Vertreter des Vereins genehmigt werden, um die richtige Richtung der öffentlichen Meinung sicherzustellen.

    Artikel 61Die Kommission richtet ein jährliches Berichtssystem ein und der Inhalt des Jahresberichts wird der Kommission rechtzeitig zur öffentlichen Aufsicht mitgeteilt.Wer es versäumt, die vorgeschriebenen Jahresberichte einzureichen, wird in die Liste der ungewöhnlichen Aktivitäten sozialer Organisationen aufgenommen.

    Artikel 62Der Verein richtet ein Kreditverpflichtungssystem ein, das sich auf den Leistungsinhalt, die Leistungsart, den Leistungsgegenstand und den Gebührenstandard konzentriert, und macht den Inhalt der Kreditverpflichtung gegenüber der Gesellschaft bekannt.

    Kapitel IX Verfahren zur Änderung der Satzung

    Artikel 63 Jede Änderung der Satzung muss vom Vorstand genehmigt und dann der Mitgliederversammlung (oder der Mitgliedervertreterversammlung) zur Beratung vorgelegt werden.

    Artikel 64 Die vom Verein geänderte Satzung tritt nach Genehmigung durch die Registrierungs- und Verwaltungsbehörde innerhalb von 15 Tagen nach der Annahme der Satzung durch die Mitgliederversammlung (oder die Mitgliedervertreterversammlung) in Kraft.

    Kapitel X Kündigungsverfahren und Verfügung über Eigentum nach der Kündigung

    Artikel 65Wenn die Organisation ihren Zweck erfüllt hat, sich selbst auflöst oder aufgrund von Teilung, Fusion oder aus anderen Gründen aufgelöst werden muss, stellt der Vorstand oder der Ständige Vorstand einen Antrag auf Auflösung.

    Artikel 66Der Auflösungsantrag der Gruppe muss von der Generalversammlung der Mitglieder (oder der Generalversammlung der Mitgliedervertreter) genehmigt werden.

    Artikel 67Vor Auflösung dieser Gruppe soll eine Liquidationsorganisation zur Bereinigung der Forderungen und Schulden sowie zur Erledigung der Folgeangelegenheiten eingerichtet werden.Während des Liquidationszeitraums dürfen keine anderen Tätigkeiten als die Liquidation durchgeführt werden.

    Artikel 68 Die Organisation endet mit der Aufhebung der Registrierungsformalitäten durch die Registrierungs- und Verwaltungsbehörde der Organisation.

    Artikel 69Das nach der Auflösung des Vereins verbleibende Vermögen wird für die Entwicklung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit den Zwecken des Vereins unter der Aufsicht der Registrierungs- und Verwaltungsbehörde des Vereins und in Übereinstimmung mit den einschlägigen Vorschriften des Staates verwendet.

    Kapitel XI Ergänzende Bestimmungen

    Artikel 70 Die Satzung wird durch die Abstimmung der Mitgliederversammlung (bzw. der Mitgliedervertreterversammlung) am 10. August 2022 angenommen.

    Artikel 71 Die Auslegung der Satzung obliegt dem Vorstand der Organisation.

    Artikel 72 Die Satzung tritt mit der Genehmigung durch die Registrierungs- und Verwaltungsbehörde der Massenorganisationen in Kraft.


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